Richtlinien der Ehrengarde des Bürgerschützen- und Heimatvereins Harsewinkel von 1845 e.V.

 

 

 

Präambel: Die Ehrengarde ist eine Gruppierung innerhalb des Bürgerschützen- und Heimatvereins Harsewinkel von 1845 e.V. und richtet sich nach der Satzung des Hauptvereins. Gleichwohl haben diese Richtlinien den Charakter einer Satzung innerhalb der Ehrengarde.

 

 

 

1. Die Ehrengarde wurde gegründet im Jahre 1913 durch Wilhelm Linnenbank, H.Kühnermann, Antonius Brentrup, H. Wilhalm, Franz Teeke, G. Gottschalk, Ernst Jäger, Hermann Gottemeyer, H. Krasmöller und ist eine Gruppe innerhalb des Bürgerschützen- und Heimatvereins Harsewinkel von 1845 e.V.

 

 

 

2. Die Standarte der Ehrengarde wird wie folgt beschrieben.

 

 

 

Vorderseite:

 

 

 

In der Mitte des Fahnentuches steht oben das Wort „Ehren-Garde“ geschrieben. Darunter kreuzen sich in der Diagonalen zwei Hellebarden. Im Schnittpunkt dieser Hellebarden ist eine Königskrone dargestellt, darunter das historische Wappen der Stadt Harsewinkel, umrahmt von einem Lorbeerkranz. Das Fahnentuch endet mit dem Wort „Harsewinkel“. An den Ecken des Fahnentuches sind jeweils 3 Eichenblätter mit je 2 Eicheln zu sehen.

 

 

 

Rückseite:

 

 

 

Auf hellem Tuch ist oben das Wort „Schützenverein“ zu sehen. In der Bildmitte ist ein Adler mit Krone, Apfel und Zepter dargestellt. In den Klauen des Adlers ist eine Zielscheibe zusehen, die in der unteren Hälfte vom Lorbeerkranz umrahmt ist. Die Zielscheibe kreuzen zwei Gewehre. Das Fahnentuch endet mit dem Wort „Harsewinkel“. An den Ecken des Fahnentuchs sind jeweils 3 Eichenblätter mit 2 Eicheln dargestellt.

 

 

 

3. Die Ehrengarde hat einen Mitgliederbestand in der aktiven Garde und in der passiven Garde. Aufgenommen werden kann jeder Bürger oder Bürgerin, der/die dann ordentliches Mitglied des Bürgerschützen- und Heimatvereins wird. Allerdings sollten die aufzunehmenden Mitglieder der aktiven Garde das 16. Lebensjahr aber noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

 

Die Aufnahme erfolgt durch die Monatsversammlung mit einfacher Mehrheit. Das gleiche gilt für ehemalige Ehrengardisten, die wieder reaktiviert werden wollen; hierbei gilt nicht die Altersgrenze.

 

 

 

4. Die Ehrengarde führt einmal im Monat eine Versammlung durch (Hauptveranstaltung). Diese ist beschlussfähig , wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder anwesend sind. Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird eine ordentliche Jahreshauptversammlung abgehalten (Pflichtveranstaltung), zu der auch die passiven Mitglieder einzuladen sind.

 

Die passiven Mitglieder haben an dieser Versammlung ein Beratungsrecht, aber kein Stimm- oder Wahlrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine außerordentliche Vollversammlung ist innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn dieses von mindestens 50 % der aktiven Ehrengardisten und Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

 

 

 

5. Zur ordentlichen Jahreshauptversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vorher eingeladen. Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:

 

 

 

1. Begrüßung, Feststellung der Anwesenheitsliste, 2. Protokoll der vorherigen Jahreshauptversammlung 3. Jahresbericht 4. Kassenbericht, 5. Bericht der Kassenprüfer, 6. Neuaufnahmen, Beteiligungen und Austritte, 7. Wahlen, 8. Anträge, 9. Verschiedenes.

 

 

 

Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen vor Beginn der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Kommandeur oder einem seiner Stellvertreter einzureichen.

 

 

 

6. Alle Ehrengardisten sind Offiziere des Bürgerschützen- und Heimatvereins.

 

 

 

Alle weiblichen aktiven Ehrengardisten führen die Bezeichnung „Marketenderin“ und können nicht befördert werden. Dabei wird die Anzahl der Marketenderinnen in der aktiven Garde auf drei festgeschrieben

 

 

 

Alle männlichen aktiven Ehrengardisten werden aufgenommen als „Gardisten“ und können im Laufe ihrer Mitgliedschaft in folgender Reihenfolge befördert werden.

 

 

 

Fähnrich - Leutnant - Oberleutnant - Hauptmann - Major - Oberstleutnant

 

 

 

Die Beförderung zum Hauptmann, Major bzw. Oberstleutnant bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes des Bürgerschützen- und Heimatvereins.

 

 

 

7. Die Ehrengarde wählt zu ihrer Führung einen Kommandeur und einen 1. Stellvertreter und einen 2. Stellvertreter. Diese vertreten die Ehrengarde innerhalb des Bürgerschützen- und Heimatvereins und sind zugleich geborene Mitglieder im Chagiertenkorps. Im Verhinderungsfall können diese durch Vorstandsmitglieder vertreten werden.

 

 

 

Der Kommandeur und seine beiden Stellvertreter werden mit absoluter Mehrheit der aktiven Ehrengardisten durch die Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Jedes Jahr steht abwechselnd der Kommandeur oder einer seiner Stellvertreter zur Wahl. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so erfolgt eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

 

 

 

Eine vorzeitige Abwahl des Kommandeurs oder einem seiner Stellvertreter bedarf der 2/3 Mehrheit der Gesamtzahl der stimmberechtigten Ehrengardisten auf einer Jahreshaupt-versammlung. Sollten alle drei Kommandeure abgewählt worden oder zurückgetreten sein, so übernimmt der ranghöchste und dienstälteste Ehrengardist in Verbindung mit dem Rest-vorstand die Führung der Ehrengarde. Ein neuer Kommandeur und seine Stellvertreter sind innerhalb von 4 Wochen nach der Abwahl neu zu wählen.

 

 

 

Wahlen sind grundsätzlich öffentlich, auf Antrag geheim durchzuführen.

 

 

 

Der Vorstand der Ehrengarde besteht aus:

 

 

 

- dem Kommandeur

 

 

 

- seinen beiden Stellvertretern

 

 

 

- dem Rechnungsführer

 

 

 

- dem Schriftführer

 

 

 

- dem 1. Beisitzer

 

 

 

- dem 2. Beisitzer

 

 

 

 

 

Auf jeder ordentlichen Jahreshauptversammlung stellen sich jeweils im Wechsel zur Wahl:

 

 

 

- Der Kommandeur oder einer seiner Stellvertreter

 

 

 

- Rechnungsführer und 1. Beisitzer

 

 

 

- Schriftführer und 2. Beisitzer

 

 

 

Für das Wahlverfahren oder das Abwahlverfahren gelten die Regelungen wie bei der Kommandeurswahl.

 

 

 

Die Beisitzer können höchstens einmal wiedergewählt werden.

 

 

 

 

 

9. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Versammlung vor und führt darüber hinaus die Geschäfte der Ehrengarde. Namentlich gehören zu seinen Aufgaben:

 

 

 

- Kassenführung

 

- Durchführung interner Veranstaltungen

 

- Annahme von Terminen und Veranstaltungen anderer Vereine

 

- Beförderungen, Degradierungen, Vorschläge Zu Ordensverleihungen, Aufnahmen

 

- Ausschluss aktiver Ehrengardisten bis einschlich zum Dienstrang eines Oberleutnants.

 

- Abschluss von Einzelverträgen bis zu 1500,- €.

 

 

 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern vermittelt nur einen Rahmen der Aufgaben.

 

 

 

 

 

10. Die Veranstaltungen der Ehrengarde teilen sich in

 

 

 

a. Pflichtveranstaltungen

 

 

 

b. Hauptveranstaltungen

 

 

 

c. Nebenveranstaltungen

 

 

 

 

 

a) zu den Pflichtveranstaltungen ist das persönliche Erscheinen des aktiven Ehrengardisten zwingend notwendig. Entschuldigungen sind vorher dem Kommandeur oder seinen Stellvertretern persönlich anzuzeigen. Ein unentschuldigtes Fehlen von zwei Veranstaltungen im Jahr oder drei Veranstaltungen in zwei Jahren kann zum Ausschluss aus der Ehrengarde führen.

 

 

 

Pflichtveranstaltungen sind:

 

 

 

1. Jahreshauptversammlung der Ehrengarde

 

2. Schützenfest des Bürgerschützen- und Heimatvereins an allen drei Tagen

 

3. Kreisehrengardentreffen

 

4. Volkstrauertag

 

 

 

b) Zu den Hauptveranstaltungen zählen alle Veranstaltungen innerhalb der Ehrengarde und Veranstaltungen des Bürgerschützen- und Heimatvereins. Ein unentschuldigtes Fehlen bei 6 Veranstaltungen im Jahr oder 10 Veranstaltungen in zwei Jahren kann zum Ausschluss aus der Ehrengarde führen.

 

 

 

Zu den Hauptveranstaltungen zählen:

 

 

 

1. Monatsversammlungen

 

2. interne Veranstaltungen und Feste der Ehrengarde, z.B. Schießen/Kegeln, Dämmerschoppen beim Trainer (die Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

3. Veranstaltungen des Bürgerschützen- und Heimatvereins, namentlich der Winterball und die Jahreshauptversammlung (die Aufzählung ist nicht abschließend.)

 

4. Schützenfest der St. Hubertus-Schützenbruderschaft

 

 

 

Der Vorstand entscheidet, welche weiteren Veranstaltungen als Hauptveranstaltungen zu zählen sind.

 

 

 

c) Zu den Nebenveranstaltungen ist es wünschenswert, wenn alle Gardisten teilnehmen würden. An Nebenveranstaltungen wird teilgenommen, wenn dieses auf den Monatsversammlungen beschlossen wird.

 

 

 

Auch ein unentschuldigtes Fehlen an den Nebenveranstaltungen führt nicht zu Disziplinarmaßnahmen, gibt aber den Ausschlag für Beförderung und ähnliches.

 

 

 

Diese Richtlinien treten am 15.03.2003 in Kraft. Änderungen können nur auf einer ordentlichen Jahreshauptversammlung mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden.

 

 

 

Harsewinkel, den 15.03.2003

 

 

 

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Kommandeur 1.Stellvertreter d.K. 2.Stellvertreter d.K.

 

 

 

 

 

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Schriftführer Rechnungsführer 1.Beisitzer

 

 

 

 

 

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2.Beisitzer